Schwimmkreis Westmünsterland e.V.

Schwimmen im Kreis Borken

Satzung

in der Fassung vom 28.03.2017

1 - Name, Sitz

Der Verein wurde am 12.05.2006 gegründet und führt den Namen

Schwimmkreis Westmünsterland e.V.

Er ist ein freier Zusammenschluss der schwimmsporttreibenden Vereine und Abteilungen (im nachfolgenden Mitglieder genannt) im Bereich des Kreises Borken. Er hat seinen Sitz in Borken.

2 - Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist es, in gemeinnützigem Einsatz den Schwimmsport und die Jugendarbeit auszubreiten und in allen Aspekten zu fördern.

Der Verein verfolgt keine politischen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ferner nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck Verwendung finden. Mitgliedern dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln zugedacht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3 - Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können gemeinnützige schwimmsportreibende Vereine oder Abteilungen werden, soweit  sie ihren Sitz im Bereich des Kreises Borken haben und die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkennen. Außerordentliche Mitglieder können Vereine und Institutionen sein, die Aufgaben im Rahmen des Schwimmsports erfüllen.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und wird wirksam zum Ersten des laufenden Monats.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und wird wirksam zum Jahresende. Die Mitgliedschaft von Vereinen oder Abteilungen erlischt bei ihrer Auflösung sofort.

Eine Mitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, das Nähere regelt hierzu die Geschäftsordnung.

 4 - Zuständigkeiten und Rechtsordnungen

Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeiten des Vereins und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch:

  • die Geschäftsordnung, die vom Vorstand erlassen wird. In ihr werden die Vereinsrichtlinien sowie andere Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • die Finanz- und Gebührenordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • die Wettkampfordnung, die vom Vorstand erlassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Satzung und ihre Richtlinien dürfen nicht den Satzungen der übergeordneten Fachverbände widersprechen.

5 - Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Einzelheiten hierzu sind in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt.

6 - Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt und soll im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres abgehalten werden.

Auf der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch die berechtigten Vereinsvertreter vertreten. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Jeder Mitgliedsverein hat 2 Stimmen. Außerdem haben die Mitglieder des Gesamtvorstandes Stimmrecht. Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich übertragen, wenn sie nicht an der Versammlung teilnehmen können.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen mit entsprechender vorläufiger Tagesordnung einzuberufen, wenn es der geschäftsführende oder der Gesamtvorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.

Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen, unter Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung.

Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zu Beginn selbst fest.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der

Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie wird geleitet durch den ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden durch einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

7 - Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schwimmwart
  4. dem Jugendwart
  5. dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

erste Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Befugnis.

Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Bei Ausscheiden eines Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes im Voraus schriftlich gegenüber dem ersten Vorsitzenden erklärt haben.

In den  Jahren mit gerader Zahl scheiden aus:

  1. jeweils ein stellvertretender Vorsitzender
  2. der Schwimmwart
  3. der Jugendwart

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen alle übrigen Ämter zur Wahl an.

8 - Protokolle

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Versammlungsleiter ist in der Regel der erste Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der Schriftführer.

9 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird der erste Kassenprüfer gewählt. In den Jahren mit ungerader Zahl wird der zweite Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben die Jahresrechnung mindestens einmal während des Rechnungsjahres zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis mündlich vorzutragen, nachdem sie einen schriftlichen Bericht gefertigt haben.

10 - Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Kreis Borken mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schwimmsportes verwendet werden darf.

Die Liquidation findet gemäß § 48 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen.

 

Ahaus, den 28. März 2017

Rolf Herzog                              Sabine Friesicke-Rewer

(Stellv. Vorsitzender)                (Stellv. Vorsitzende)


Schwimmkreis Westmünsterland e.V.

Schwimmen im Kreis Borken

Geschäftsordnung

1 - Allgemeines

Die Geschäftsordnung des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. gilt im Rahmen der gültigen Satzung. Änderungen der Satzung wirken sich unmittelbar auf die Geschäftsordnung aus und werden vom Vorstand eingearbeitet. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erlassen. In ihr werden die Vereinsrichtlinien sowie alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung

2 - Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind organisatorisch sowie finanziell selbstständig und eigenverantwortlich.

Sie haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das Recht, an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins in dem durch Satzung und Geschäftsordnung bestimmten Umfang teilzunehmen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu entrichten und den Auflagen der Amtsträger des Vereins nachzukommen. Die durch den geschäftsführenden Vorstand veröffentlichten Bekanntmachungen sind für die Mitglieder verbindlich.

Die Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung durch die berechtigten Vereinvertreter vertreten. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Jeder Mitgliedsverein hat 2 Stimmen. Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich übertragen, wenn sie nicht an der Versammlung teilnehmen können.

3 - Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Mitgliederversammlung  aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen Verstoßes gegen die Satzung und die Geschäftsordnung sowie wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

Der Ausschluss wird sofort wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von drei Wochen nach Bekanntwerden des Ausschließungsbeschlusses den geschäftsführenden Vorstand des Schwimmbezirks Nordwestfalen um Vermittlung anrufen. Die letzte Entscheidung trifft unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges die Mitgliederversammlung.

4 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Sie ist öffentlich. Beantragt die Mehrheit der versammelten stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung, muss diesem entsprochen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.

Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit
  2. Geschäftsbericht des Vorstandes
  3. Kassenbericht
  4. Kassenprüfungsbericht
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahlen zum Vorstand
  7. Finanzgestaltung für das kommende Geschäftsjahr
  8. Anträge
  9. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim ersten Vorsitzenden eingegangen sind.

5 - Vorstand

Aufgaben des Vorstandes sind die Verwaltung des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. , seine Vertretung nach innen und außen und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Einhaltung der Satzung und aller Bestimmungen und Ordnungen des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. zu achten.

Der Vorstand entscheidet über Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung oder einzelne Vorstandsmitglieder zuständig sind.

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. a) dem ersten Vorsitzenden
  2. b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c) dem Schwimmwart
  4. d) dem Jugendwart
  5. e) dem Schriftführer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der

erste Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand.

Die übrigen Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Befugnis.

Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Bei Ausscheiden eines Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der geschäftsführende Vorstand führt, unterstützt vom Gesamtvorstand, die Geschäfte des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. Er repräsentiert den Verein nach innen und außen, führt den Schriftverkehr des Vereins und bemüht sich um Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit.

Der geschäftsführende Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen  des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltes. Ist kein Haushalt verabschiedet worden, verfügt der geschäftsführende Vorstand im Rahmen des Haushaltes des Vorjahres. Er verantwortet die Finanzen und überwacht den Eingang der Einnahmen und Ausgang der Ausgaben, erstellt den Haushaltsplan und legt für das abgeschlossene Geschäftsjahr den Kassenbericht vor. Näheres regelt die Finanz- und Gebührenordnung. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes im Voraus gegenüber dem ersten Vorsitzenden erklärt haben. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder der im Schwimmkreis Westmünsterland e.V. zusammengeschlossenen Mitgliedsvereine oder Abteilungen sein.

Mitglieder des Vorstandes sind auf der Mitgliederversammlung mit 1 Stimme stimmberechtigt. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

6 - Vorstandssitzung

Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Einladungen zur Vorstandssitzung sind durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich mindestens 7 Tage vorher den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Versammlungsleiter ist in der Regel der erste Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der Schriftführer.

7 - Ausschüsse

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Schwimmkreis Westmünsterland e.V. durch seine Mitgliederversammlung im Bedarfsfall Ausschüsse bilden.

Der Schwimmausschuss besteht unter der Leitung des Schwimmwartes aus berufenen Mitgliedern, die vom Schwimmwart in Absprache mit dem Vorstand berufen und entlassen werden.

Er bemüht sich um die Förderung des Schwimmsports und ist verantwortlich für die sportlichen Veranstaltungen des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. Er erarbeitet die Ausschreibungen zu Wettkämpfen und Änderungen zu Wettkampfausschreibungen und legt sie dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung zur Verabschiedung vor.

Der Jugendausschuss besteht unter der Leitung des Jugendwartes aus berufenen Mitgliedern, von denen mindestens einer ein Jugendlicher (bis 18 Jahren) sein sollte.

Der Jugendausschuss bemüht sich um die Förderung und Organisation der sportlichen Begegnungen und Jugendmaßnahmen des Vereins.

Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Über jede Sitzung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ausschussleiter zu  unterzeichnen und an die Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes zu verteilen ist.

8 – Wettkämpfe

An den Kreismeisterschaften, die vom Schwimmkreis Westmünsterland e.V. veranstaltet werden, dürfen nur ordentliche Mitgliedsvereine des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. teilnehmen. An Nachwuchsschwimmen und anderen Schwimmsportveranstaltungen des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. dürfen auch schwimmsporttreibende Vereine außerhalb des Kreises Borken als außerordentliche Mitglieder teilnehmen. Diese Vereine beantragen mit Abgabe der Meldungen für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. die außerordentliche Mitgliedschaft und erkennen die Satzung, Geschäftsordnung und andere Ordnungen insbesondere die Wettkampfordnung des Schwimmkreises Westmünsterland e.V. an.

Der Schwimmkreis Westmünsterland e.V. überträgt als Veranstalter dem ausrichtenden Verein die Durchführung der Wettkämpfe.  Dazu wird ein Veranstaltungsvertrag zwischen dem Schwimmkreis Westmünsterland e.V. und dem ausrichtenden Verein geschlossen. Der Veranstaltungsvertrag ist der Geschäftsordnung als Anhang beigefügt.

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